Abgeschlossenheitsbescheinigung in Berlin

Abgeschlossenheitsbescheinigung Berlin – wie kann man diese erlangen?

Hier ein Auszug aus dem Schriftverkehr mit einem potenziellen Auftraggeber. Wenn Sie auch spezielle Fragen haben sollten, wenden Sie sich einfach an uns und wir werden Ihre Fragen beantworten.

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung (AB) ist nach deutschem Recht eine Bescheinigung des Bauamtes darüber, dass eine Wohnung (Eigentumswohnung) oder ein Teileigentum (Gewerbe) im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) baulich hinreichend von anderen Wohnungen und Räumen innerhalb eines Gebäudes abgeschlossen ist (§ 3 Abs. 2, § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG).

Diese Trennung erfolgt beispielsweise durch Wände und Decken, die den Schall- und Wärmeschutz gewährleisten. Es muss weiterhin ein eigener abschließbarer Zugang zu jeder Einheit vorhanden sein. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist (zusammen mit dem Aufteilungsplan) der zur Antragsstellung vorliegen muss, die Voraussetzung für die Aufteilung eines Gebäudes in Wohnungseigentum und/oder Teileigentum und für die Anlage eigener Grundbuchblätter für jede einzelne Eigentumswohnung (die eigentliche Umwandlung). Sie ist also erforderlich, wenn der Neubau von Eigentumswohnungen oder die Aufteilung eines Mietshauses in (separat verkäufliche) Eigentumswohnungen geplant ist.

Zur Gründung des Wohneigentums ist die die Teilungserklärung (TE) notwendig.

Die Teilungserklärung ist ein Rechtsbegriff des deutschen Wohnungseigentumsrechts und in § 8 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt. Danach handelt es sich um die Erklärung des Grundstückseigentümers gegenüber dem Grundbuchamt, dass das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile aufgeteilt wird, die mit Sondereigentum an einzelnen Wohnungen und/oder nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen verbunden sind. (Wohnungseigentum, Teileigentum, § 1 Abs. 2 und 3 WEG).Mit der Teilungserklärung wird demnach sachenrechtlich das Wohnungs- und/oder Teileigentum begründet (§ 2 WEG). In den vom Wohnungseigentumsgesetz gesetzten Schranken (vgl. § 5 Abs. 1 bis 3 WEG) kann die Teilungserklärung bestimmen, welche Gebäudeteile in Sondereigentum stehen und welche Gemeinschaftseigentum sind. Ferner sind in der Regel besondere Sondernutzungsrechte (z. B. an Stellplätzen) festgehalten. Die Teilungserklärung ist Voraussetzung für die Anlage der Wohnungsgrundbücher. Die Teilungserklärung muss notariell beglaubigt sein. Zu ihr gehört ein Teilungsplan, der von der zuständigen Genehmigungsbehörde bescheinigt sein muss (§ 7 WEG). Hierzu prüft die Behörde die Abgeschlossenheit der Nutzungseinheiten und ob der Teilungsplan inhaltlich der zum Grundstück gehörenden Baugenehmigung entspricht. Quelle: Zitate aus Wikipedia

Hiermit ist zuerkennen, dass die AB nur ein Teil zur Erlangung der TE ist. D.h. die TE muss dann noch erstellt werden.

Wenn es dann zu einem Verkauf der einzelnen Wohnungen kommt, muss die TE im Vorfeld erstellt werden. Um hier korrekte Daten als Grundlage zu haben ( damit Käufer und Verkäufer die Sicherheit haben, dass alle Flächen korrekt sind ) sollte man die Wohnungen ggf. nochmals vermessen und auf den aktuellen Daten die TE erstellen.

Dann noch ein Frage zu dem Dachgeschossausbau und zu möglichen anderen Umbauten. Da wir hier mit Daten arbeiten die wir nicht überprüfen konnten, ist es notwendig, dass wir den letzten genehmigten Stand der dem BA vorliegt auch vorliegen haben. Könnten Sie uns Duplikate zur Verfügung stellen, oder ist ein Gang zum Archiv des BA nötig? Es ist wichtig, dass die Unterlagen die beim BA vorliegen und die wir anhand der zur Verfügung gestellten Daten dann zur AB abgeben übereinstimmen. Das kann sonst zu Problemen führen.“